Konzept gGmbH und eingetragener Verein mit FörderberechtigungEs gibt in der Bundesrepublik unzählige Vereine, die nicht nur in den Bereichen Sport, Kultur, Soziales oder in karitativen Bereichen tätig sind. So lässt sich mit einer gemeinnützigen Gesellschaft mit beschränkter Haftung, einem förderfähigen und eingetragenen Verein ebenso ein galantes Marketing gestalten – wie auch Geld verdienen.
Wie sich eine Gesamtkonzeption aus Business-Muttergesellschaft, Businesstochter-Gesellschaften, einer zentralen gGmbH für den gesamten, gemeinnützigen Sektor mit eingetragenen Vereinen als Töchter darstellen kann, einschließlich der Dienstleister, zeigt die unten stehende Grafik. Die Verbindungslinien zeigen die vorgegebenen Kommunikationswege auf, damit ist das Controlling bereits eingefügt.
Das Konzept ist jetzt nicht mehr verschlossen Bild: Andreas Morlock / pixelio.deDie gemeinnützige GmbHDiese in der Öffentlichkeit weitgehend unbekannte Rechtsform erfüllt die erforderlichen Kriterien zur Förderfähigkeit bei Einhaltung der Vorgaben und kann inhaltlich wie eine GmbH geführt werden. Die Entscheidungen werden hier wie in einer GmbH von der Geschäftsführung getroffen, was gewisse Vorteile im Verhältnis zu einem gemeinnützigen Verein beinhaltet.
Der gemeinnützige VereinEbenfalls förderfähig ist eine bestimmte Art des eingetragenen Vereins. Diese gängige Variante wird meist dann eingesetzt, wenn es vorrangig um Privatpersonen geht, und ist bei den Bürgern bundesweit anerkannt. Die Wirksamkeit in der Öffentlichkeit ist mit einem „Förderverein“ wesentlich höher, als bei einer Kapitalgesellschaft. In der Vermarktung könnte mit so einer Aufstellung die komplette Klaviatur der bereits erfolgreichen Fördervereine und Stiftungen gespielt werden.
Die GemeinnützigkeitDamit Ihnen die Tragweite der Vorteile der anerkannten Gemeinnützigkeit deutlich wird, stelle ich hier die gesetzliche Grundlage zur Verfügung, die das genau erklärt:
„Als gemeinnützig wird eine Tätigkeit bezeichnet, die darauf abzielt, das Gemeinwohl zu fördern.
Wenn eine Organisation als gemeinnützig anerkannt worden ist, wird sie von den (Gewinn-)Steuern ganz oder teilweise befreit. Viele nicht staatliche Hilfswerke und kulturelle Institutionen, aber auch Sportvereine oder Krankenhäuser, sind als gemeinnützig anerkannt. Die tatsächliche Gemeinnützigkeit wird von zuständigen Steuerbehörden per Bescheid ausschließlich rückwirkend anerkannt. Für die Gegenwart können anhand eines Gesellschaftszweckes oder einer Vereinssatzung lediglich die Voraussetzungen einer Gemeinnützigkeit festgestellt werden.
Die Gemeinnützigkeit einer Körperschaft definiert sich in Deutschland aus § 52 Abgabenordnung: „Eine Körperschaft verfolgt gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern.“ Gefördert werden unter anderem Wissenschaft und Forschung, Bildung und Erziehung, Kunst und Kultur sowie der Sport.
Gemeinnützigkeit ist ein rein steuerrechtlicher Tatbestand. Gemeinnützigkeit ist einer der sogenannten steuerbegünstigten Zwecke und führt zu einer Steuerbegünstigung der Körperschaft. Die Anerkennung der Gemeinnützigkeit erfolgt durch das zuständige Finanzamt. Vorteile der Gemeinnützigkeit sind insbesondere die Befreiung von der Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer, also den Steuern auf das Einkommen (zum Beispiel aus Vermögenserträgen und Zweckbetrieben, § 5 Abs. 1 Ziff. 9 KStG), und die Berechtigung, Zuwendungsbestätigungen für Spenden auszustellen.
Diese Bestätigungen berechtigen den Spender zum Sonderausgabenabzug. Die steuerliche Privilegierung kommt in zwei Situationen zum tragen:
1. wenn Einnahmen erzielt werden, die als geringfügig anzusehen sind
2. wenn die Einnahmenerzielung zur Art der gemeinnützigen Tätigkeit notwendigerweise dazugehört.
Im Bereich der Umsatzsteuer kann es zu zusätzlichen Vergünstigungen kommen. Im Allgemeinen sind gemeinnützige Körperschaften zwar nicht unternehmerisch tätig und sie werden wie normale Endverbraucher behandelt. Aber wenn die Körperschaft zur Erreichung ihrer gemeinnützigen Zwecke unternehmerisch tätig sein muss und die erbrachten Leistungen nicht nach § 4 UStG von der Umsatzsteuer befreit sind, unterliegen die Leistungen der Umsatzsteuer – steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb- (zum ermäßigten Steuersatz siehe auch: § 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG).
Viele gemeinnützige Organisationen in Deutschland sind zivilrechtlich als eingetragener Verein organisiert, dazu kommen Stiftungen, gemeinnützige GmbHs (gGmbH) und – seltener –gemeinnützige Aktiengesellschaften, zum Beispiel die Zoologischer Garten Berlin AG, die ebenfalls gemäß der Satzung gemeinnützigen Zwecken dienen können. Steuerbefreit sind nur Körperschaften, wozu auch nicht eingetragene Vereine gehören, nicht aber Personengesellschaften wie z. B. die BGB-Gesellschaft. Zuwendungen an Stiftungen können seit dem Jahr 2000 in größerem Umfang steuerlich geltend gemacht werden als Zuwendungen an andere gemeinnützige Einrichtungen“.
Hier ein Beispiel, wie es gestaltet werden kann. Jede andere Kombination ist natürlich auch möglich.
Roland Börck