Ein unternehmerischer Neu-Start ist trotz Insolvenz sehr wohl möglich
Ein neuer Start nach einem unternehmerischen Misserfolg ist nicht einfach, aber durchaus realisierbar. Entscheidend ist zunächst nicht die Rechtslage oder Ihre finanzielle Situation, sondern wie Sie im Kopf mit der vermeintlichen Niederlage umgehen. In den Staaten wird es als neue Möglichkeit gesehen, in Deutschland haftet der Insolvenz ein Makel an. Wenn Sie es als eine Chance betrachten, noch einmal neu durchzustarten, dann ist die wichtigste Voraussetzung gestellt und die gesamte Klaviatur der Möglichkeiten kann genutzt werden.
Die Insolvenz ist eine Kopf-Klaviatur Bild: Hans / pixabay.comUm möglichst gute Ausgangsvoraussetzungen für den Neustart zu schaffen, beachten Sie bitte dies:• Nehmen Sie sich Zeit. Vielleicht haben Sie lange Zeit (verzweifelt) versucht, Ihr erstes Unternehmen zu retten und sind dabei über die Grenzen Ihrer körperlichen und seelischen Belastbarkeit gegangen. Sie brauchen Zeit, wieder zur Ruhe und zu Kräften zu kommen, und versuchen Sie, Ihre neue Lebenssituation auch als Chance für einen Neubeginn zu betrachten.
• Planen Sie sorgfältig. Ein Restart ist ein schwieriges Unterfangen und hat nur dann Aussicht auf Erfolg, wenn er gut geplant ist. Überstürzen Sie nichts. Gerade beim Restart gilt: „Wenn du es eilig hast, geh’ langsam!“
• Regulieren Sie Ihre Altverbindlichkeiten vor dem Neustart. Bevor Sie den unternehmerischen Neuanfang versuchen, müssen Sie auf jeden Fall eine außergerichtliche oder gerichtliche Vereinbarung zur Schuldenregulierung mit allen Gläubigern geschlossen haben. Das geht viel leichter als gedacht.
Eine Selbständigkeit während der Insolvenz ist möglichAuch wenn ein Insolvenzplanverfahren für Sie nicht in Frage kommt bzw. nicht zustande gekommen ist: Unter der Voraussetzung, dass keine Gewerbeuntersagung oder ein Tätigkeitsverbot aus anderen Rechtsgründen erfolgt ist, haben Sie grundsätzlich die Möglichkeit, Ihre Selbstständigkeit im Insolvenzverfahren fortzuführen oder auch eine neue Existenzgründung zu starten.
Achtung: Nur sollte bei einer neuen Selbständigkeit / Existenzgründung / Unternehmensgründung sorgfältigst darauf geachtet werden, wer Inhaber, Gesellschafter, Geschäftsführer oder Angestellter in dem Unternehmen ist. Denn Sie dürfen davon ausgehen, dass jede Ihrer Handlungen sehr genau beobachtet wird, eine zu schnelle Unterschrift unter ein Dokument kann sehr ärgerlich und teuer werden. Im schlimmsten Fall sogar ein Stück Lebenszeit kosten. Daher gilt hier, vor einer Handlung erst sehr sorgfältig planen, was offiziell unternommen werden soll.
Die Möglichkeiten des InsolvenzverwaltersDem Insolvenzverwalter stehen einige Möglichkeiten zur Verfügung, Ihnen das Leben als Selbständiger zu erschweren - denn nicht alles ist gesetzlich klar geregelt. Dennoch gibt es auch hier Möglichkeiten, unternehmerisch aktiv und erfolgreich zu werden unter Einhaltung aller gesetzlichen Bestimmungen. Praktische Erfahrungen im Umgang mit Insolvenzverwaltern sind hierbei sehr nützlich.
Problematisch kann es z.B. werden, wenn Sie sich selbständig machen und für den Insolvenzverwalter damit eine Schmälerung der Masse droht bzw. das Risiko besteht, dass nicht (vollständig) zu erfüllende Masseverbindlichkeiten (= Verbindlichkeiten, die den Gläubigern aus Abschluss von Geschäften mit dem Insolvenzverwalter entstehen; das gilt auch für Dauerschuldverhältnisse) begründet werden, durch die der Verwalter persönlich in Haftung geraten kann. Bis vor Kurzem kam es daher immer wieder zu Streitigkeiten zwischen dem Verwalter und dem Schuldner.
Anfang Juli 2007 wurden die diesbezüglichen Regelungen in § 295 Abs. 2 InsO reformiert: Der Verwalter hat nunmehr öffentlich anzuzeigen, ob die Einkünfte aus einer fortgesetzten oder neuen selbständigen Tätigkeit zur Insolvenzmasse gehören und diese damit auch belastet werden oder nicht.
Die Einkünfte aus seiner selbstständigen Tätigkeit kommen, falls der Insolvenzverwalter ihre rechtlichen Beziehungen zur Insolvenzmasse löst, dem Schuldner zugute und werden nicht der Insolvenzmasse zugeschlagen. Um die Rechte der Gläubiger zu sichern, ist auf Antrag der Gläubigerorgane eine Kontrolle des Insolvenzgerichts möglich.
Bei Freigabe der SelbständigkeitGenerell gilt: Wird die Selbständigkeit durch den Verwalter freigegeben, muss der Schuldner die Gläubiger so stellen „wie wenn er ein angemessenes Dienstverhältnis eingegangen wäre“. Die Festlegung der Höhe eines Einkommens ist durchaus kompliziert, da nicht die tatsächlichen Einkünfte zählen, sondern die Einkünfte, die der Schuldner mit seiner Ausbildung maximal verdienen könnte. Dieses Einkommen dient dann als Bemessungsgrundlage für die monatlichen Abgaben des Schuldners an die Gläubiger.
Wie Sie sehen, ist die Frage, ob Sie sich während einer Insolvenz wieder selbständig machen können/sollten, recht komplex und sollte daher klug vorbereitet sein. Die Hauptsache ist, dass Ihr Geschäftsvorhaben von Ihnen im Kopf wie in der Praxis umgesetzt und rentabel gestaltet werden kann. Die juristischen, organisatorischen und finanziellen Punkte lassen sich dann sogar leicht handhaben.
Roland Börck