Personalkosten sparen durch kluge Steuerung
Von mitentscheidender Bedeutung für den Unternehmenserfolg ist die vorausschauende Planung und Kalkulation der jetzigen und zukünftigen Mitarbeiter-Crew. Das Thema Personal wird aber von den meisten Gründern stiefmütterlich behandelt. Mitarbeiter werden aber zunehmend zum entscheidenden Faktor im Wettbewerb. Nur die Unternehmen werden sich dauerhaft einen Wettbewerbsvorsprung verschaffen, die über qualifiziertes und motiviertes Personal verfügen.
Vor der Mitarbeitereinstellung: Das Modell prüfen Bild: Peter Smola / pixelio.deMini-Jobs (geringfügige Beschäftigung bis 450 Euro monatlich)Ab 1.1.2013 gilt:Der Minijobber darf höchstens 450 EUR pro Monat verdienen (bis zum 31.12.2012 waren es höchstens 400 EUR). Minijobber, die die Arbeit ab dem 1.1.2013 antreten, müssen einen Eigenanteil zur Rentenversicherung zahlen, wenn sie sich nicht befreien lassen. „Alte“ Minijobber zahlen den Eigenanteil zur Rentenversicherung nur, wenn ihr Lohn ab dem 1.1.2013 auf mehr als 400 EUR erhöht wird.
Der Minijobber zahlt RentenversicherungsbeiträgeSie als Arbeitgeber zahlen wie bisher einen pauschalen Beitrag zur Rentenversicherung von 15 %. Minijobber, die ihre Arbeit ab dem 1.1.2013 aufnehmen, müssen darüber hinaus einen Eigenbeitrag leisten. Der Minijobber muss den Arbeitgeberbeitrag auf den ganz normalen Rentenversicherungsbeitrag aufstocken. 2013 beträgt der Eigenanteil damit in der Regel 3,9 %.
Durch den Eigenanteil kann der Minijobber seinen Rentenanspruch erhöhen, einen Anspruch auf Reha-Leistungen und auf Erwerbsminderungsrente erwerben, eventuell früher in Rente gehen.
Der Minijobber kann sich befreien lassenMöchte der Minijobber keinen Eigenanteil zahlen, kann er sich von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Das geschieht, indem er dem Arbeitgeber diesen Wunsch schriftlich mitteilt. Sie bestätigen den Eingang mit Eingangsdatum und nehmen das Schreiben zu Ihren Unterlagen. Sie brauchen es für zukünftige Prüfungen durch die Sozialversicherung. Die Meldung an die Minijob-Zentrale erfolgt im Rahmen der Anmeldung des Minijobbers. Die meisten Minijobber werden sich dafür entscheiden, diesen Antrag zu stellen, weil sie sich keinen Vorteil von der Zahlung versprechen. Bei Unschlüssigen empfiehlt sich die Verweisung an Rentenfachleute, da die Situation im Einzelfall nur von diesen sachkundig beurteilt werden kann.
Niedriglohnjobs oder Midijobs (zwischen 450,01 und 850 Euro monatlich; Gleitzone)Der Arbeitgeber zahlt die Hälfte des regulären Sozialversicherungsbeitrags. Der Arbeitnehmer ist versicherungspflichtig in allen Zweigen der Sozialversicherung, zahlt aber nur einen verminderten Beitragssatz. Es besteht allerdings die Möglichkeit, den Beitrag zur Rentenversicherung dem tatsächlichen Arbeitsentgelt entsprechend aufzustocken. Hinzu kommt ein progressiv steigender Lohnsteuersatz, je nach Höhe des Lohns und der Lohnsteuerklasse.
Kurzfristige BeschäftigungenEine kurzfristige Beschäftigung umfasst einen Zeitraum bis zu zwei Monate oder 50 Arbeitstage im Kalenderjahr. Sie ist weder für den Arbeitnehmer noch für den Arbeitgeber sozialversicherungspflichtig. Die Höhe des Arbeitsentgelts spielt dabei keine Rolle. Je nach Vereinbarung muss der Arbeitgeber eine pauschale Lohnsteuer abführen.
TeilzeitarbeitIn Betrieben mit mehr als 15 Vollzeitbeschäftigten besteht ein Anspruch auf Teilzeitarbeit. Bei der Berechnung der Zahl der Vollzeitbeschäftigungsverhältnisse werden Auszubildende nicht eingerechnet. Teilzeitkräfte mit bis zu 20 Wochenarbeitsstunden werden nur zur Hälfte mitgezählt, Teilzeitkräfte mit bis zu 30 Wochenarbeitsstunden zu drei Vierteln. Voraussetzung: Das Arbeitsverhältnis besteht länger als sechs Monate. Ausnahmen gelten bei Beeinträchtigungen des Betriebs und bei unverhältnismäßigen Kosten. Nähere Informationen finden Sie im Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (TzBfG).
Befristete ArbeitsverhältnisseEin Arbeitsvertrag kann auch nur für eine bestimmte Zeit abgeschlossen werden, allerdings nur dann, wenn dafür die Voraussetzungen des Teilzeit- und Befristungsgesetzes gegeben sind.
• Die Befristung eines Arbeitsverhältnisses ist möglich, wenn dafür ein sachlicher Grund vorliegt: z. B. ein vorübergehender betrieblicher Bedarf (v.a. Kampagnen, Saisonarbeitsplätze), eine Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern oder bei Vertretung eines Arbeitnehmers, der z. B. wegen Elternzeit oder längerer Krankheit abwesend ist.
• Ohne sachlichen Grund ist die Befristung eines Arbeitsverhältnisses bis zu zwei Jahre möglich. In den ersten vier Jahren nach der Unternehmensgründung kann ein Arbeitsverhältnis sogar auf bis zu vier Jahre befristet werden. Das gilt allerdings nicht für Neugründungen, die aus einer rechtlichen Umstrukturierung eines bestehenden Unternehmens hervorgehen.
• Über 52jährige, die mindestens vier Monate arbeitslos oder in öffentlich geförderten Beschäftigungsmaßnahmen waren, können bis zu fünf Jahre befristet eingestellt werden.
VollzeitarbeitsverhältnisEs handelt sich um ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis und beinhaltet die gesamte Arbeitszeit des Arbeitnehmers.
Arbeitnehmerüberlassung (Leiharbeit)Bei der Arbeitnehmerüberlassung verleiht ein Arbeitgeber (Verleiher) einen Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmer) an einen Dritten (Entleiher), um bei diesem zu arbeiten. Der Leiharbeitnehmer steht in einem Arbeitsverhältnis zum Verleiher. Der Entleiher zahlt dem Verleiher einen vereinbarten Stundensatz.
TelearbeitArbeitnehmer haben in diesem Fall ihren Arbeitsplatz in der Regel entweder zu Hause oder beim Kunden. Mit Hilfe moderner Informations- und Kommunikationstechnologien sind sie mit dem Unternehmen verbunden.
Arbeitsplatze für behinderte MenschenArbeitgeber, die schwerbehinderte Menschen ausbilden und beschäftigen möchten, können sich von ihrem Integrationsamt Ansprechpartner für Beratung und Hilfe vor Ort benennen lassen.
Ihre Pflichten als Arbeitgeber• Anmeldung
Als Arbeitgeber müssen Sie Ihre Beschäftigten bei der Krankenkasse zur Renten-, Kranken- (und damit Pflege-) und Arbeitslosenversicherung anmelden. Dazu kommt die Agentur für Arbeit (Betriebsnummern-Service der Bundesagentur für Arbeit) sowie die zuständige Berufsgenossenschaft (berufliche Unfallversicherung). Geringfügig oder kurzfristig Beschäftigte müssen bei der Minijobzentrale gemeldet werden.
• Gehalt
Als Arbeitgeber zahlen Sie Ihren Angestellten ein Bruttogehalt. Das besteht aus
- dem vereinbarten Nettogehalt
- dem Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung (Krankenversicherung, Rentenversicherung,
Arbeitslosenversicherung, Pflegeversicherung)
- der Lohnsteuer je nach Steuerklasse und Einkommen.
Um festzustellen, wie hoch Ihre Gesamtbelastung für einzelne Beschäftigtet ist, müssen Sie zum Bruttogehalt noch den Arbeitgeberanteil der Sozialversicherungsbeiträge addieren:
• Sozialversicherung
Als Arbeitgeber müssen Sie für Ihre Angestellten die Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung berechnen und mit Hilfe eines Beitragsnachweises bei deren Krankenkasse melden und dorthin überweisen. Die Sozialversicherungsbeiträge tragen je zur Hälfte Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Ausnahmen gibt es bei Minijobs und Niedriglohnjobs.
Die Krankenkassen bieten Arbeitgebern ein kostenfreies Internet-Tool an (sv.net), mit dem Meldungen zur Sozialversicherung, Beitragsnachweise sowie Entgeltbescheinigungen erstellt und verschlüsselt über das Internet an die Krankenkassen übermittelt werde können. Daneben verwaltet sv.net die Meldungen und Beitragsnachweise und ist in der Lage, nach Eingabe der individuellen Personaldaten einzelner Beschäftigter deren sozialversicherungsrechtliche Beurteilung automatisch vorzunehmen. sv.net ist jedoch kein Ersatz für ein Entgeltabrechnungsprogramm.
• Künstlersozialabgabe
Unternehmen, die den Absatz künstlerischer oder publizistischer Leistungen ermöglichen oder regelmäßig von Künstlern oder Publizisten erbrachte Werke oder Leistungen für das eigene Unternehmen nutzen (z. B. Werbeagenturen, Verlage, Galerien, Ausbildungseinrichtungen),
müssen eine Künstlersozialabgabe an die Künstlersozialkasse abführen. Bemessungsgrundlage der Künstlersozialabgabe sind alle in einem Kalenderjahr an selbständige Künstler und Publizisten gezahlten Entgelte. Bei den Entgelten kann es sich um Honorare, Gagen, Lizenzen, Tantiemen, Ankaufpreise und andere Formen der Bezahlung handeln.
• Gesundheitsvorsorge
Wenn Sie Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter einstellen, müssen Sie Arbeitsstätten, Maschinen, Geräte, Anlagen usw. so einrichten und unterhalten sowie den gesamten Betrieb so organisieren, dass Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer gegen Gefahren für Leben und Gesundheit geschützt sind. Dazu gehören Maßnahmen, die Unfälle bei der Arbeit und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren verhüten und eine angemessene Gestaltung der Arbeit ermöglichen. Achten Sie deshalb bei der Bereitstellung und Einrichtung von Arbeitsplätzen auf die geltenden Rechtsvorschriften.
Sie werden sowohl vom Staat als auch von den Berufsgenossenschaften als Unfallversicherungsträger erlassen. Empfehlungen der Berufsgenossenschaften unterstützen Sie dabei, die Arbeit und die Arbeitsbedingungen optimal zu gestalten. Die Beratung hier ist kostenlos und erspart oft nachträgliche Korrekturen.
• Personalauswahl
Geeignete Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auszuwählen, geschieht in der Praxis häufig unsystematisch. Oder es werden dafür ungeeignete Verfahren eingesetzt. Dabei steht zur Diagnose von fachlicher und persönlicher Qualifikation eine Vielzahl von Methoden zur Verfügung. Diese Vielfalt ist auch erforderlich: Denn jedes Verfahren nähert sich der Eignung der Bewerber auf eigene Art und Weise.
Roland Börck