Von der Kleingründung in den Vollerwerb
Als Kleingründung bezeichnet man in der Europäischen Union eine Existenzgründung, deren Finanzierungsbedarf unter 25.000 Euro liegt. Bei einem Teilzeit- oder Kleinstunternehmen reichen die Einnahmen meist nicht aus, um den Lebensunterhalt zu bestreiten.
Es braucht einen erfolgreichen Anstoß Bild: gabicuz / pixabay.comEs gibt verschiedene Arten von Teilzeit- und Kleinstunternehmen (Beispiele):∙ Kleinstunternehmen, die neben einer regulären Festanstellung „nach Feierabend“ geführt werden (Nebenerwerbsgründungen).
∙ Kleinstunternehmen, die beispielsweise von Erziehenden gegründet werden und ausreichend Zeit für die Betreuung der Kleinkinder zulassen.
∙ Kleinstunternehmen, die von Studenten während des Studiums gegründet werden.
Wenn Sie eine Nebenerwerbs- oder Kleingründung planen, sollten Sie ...∙ gezielt nach einer Geschäftsidee für ein Unternehmen suchen, das möglichst geringe laufende Kosten (z.B. Miete) und Investitionen (z.B. Büroausstattung) erfordert. Halten Sie die Kosten so niedrig wie möglich.
∙ prüfen, ob Sie mit dieser Geschäftsidee Ihr Unternehmen auch tatsächlich stundenweise betreiben können. Bei einem Einzelhandelsgeschäft ist dies z.B. nicht realistisch.
∙ überlegen, welche Geschäftsideen auch Entwicklungsmöglichkeiten zulassen, z.B. vom Schreibbüro zum Sekretariatsservice für Unternehmen oder vom Frühstücksservice für Büroangestellte zum eigenen Café.
Wenn Sie noch angestellt sind ...regelt u.a. Ihr Arbeitsvertrag, ob und in welchem Umfang Sie neben Ihrer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung auch selbständig tätig sein dürfen. In manchen Fällen muss Ihr Arbeitgeber zustimmen. Achten Sie auf alle Fälle darauf, dass Ihre Geschäftsidee nicht in Konkurrenz zum Unternehmen Ihres Arbeitgebers steht.
Wenn Sie arbeitslos sind ...kann Ihnen Arbeitslosengeld nur gewährt werden, wenn der zeitliche Umfang Ihrer Nebentätigkeit 15 Stunden wöchentlich nicht erreicht. Sollte Ihre Arbeitszeit 15 Stunden oder mehr betragen, gelten Sie nicht mehr als arbeitslos und erhalten kein Arbeitslosengeld von der Agentur für Arbeit. Werten Sie die nebenberufliche selbständige Tätigkeit in eine hauptberufliche selbständige Tätigkeit auf, sollten Sie den Gründungszuschuss beantragen. Wenn Sie die 15-Stunden-Grenze nicht erreichen, werden Ihre Einnahmen aus der selbständigen Tätigkeit zum Teil auf das Arbeitslosengeld angerechnet.
Besonderheiten für KleingründerNebenerwerbsunternehmer müssen beide Einkünfte zusammen versteuern:
∙ Angestellten-Einkünfte; Formular: Anlage N (Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit)
∙ selbständige Einkünfte; Formular: Anlage GSE (Einkünfte aus Gewerbebetrieb/Einkünfte aus selbständiger Arbeit )
Kleinunternehmer können sich auf Antrag von der Umsatzsteuer befreien lassen (Kleinunternehmerregelung § 19), wenn sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
∙ im vorangegangenen Kalenderjahr darf der Umsatz zuzüglich der darauf entfallenden Steuern nicht höher als 17.500 Euro gewesen sein und
∙ im laufenden Kalenderjahr darf der Umsatz zuzüglich der darauf entfallenden Steuern voraussichtlich nicht höher als 50.000 Euro sein. Im Gründungsjahr muss der Gesamtumsatz glaubhaft geschätzt werden.
In den VollerwerbWenn nach einer gewissen Zeit des Nebenerwerbs der Vollerwerb angestrebt wird, dann ist es häufig nicht einfach mit der Erhöhung der aufzuwendenden Stunden zu erzielen, da unter Umständen der Gesamtzeitaufwand nicht in einem gesunden Verhältnis zum Gesamterlös steht.
Dann gibt es entweder die Möglichkeit, eine zweite Nebenerwerbstätigkeit zu beginnen, die renditeträchtiger ist und perspektivisch die erste Tätigkeit ablöst, oder es wird eine neue Tätigkeit vorbereitet, die die vorherige Aufgabe ablöst.
In beiden Fällen gibt es die Möglichkeit der Förderung, auch mit Fördermitteln des Bundes und der Länder, wenn das Geschäftsvorhaben eine realistische Aussicht auf einen nachhaltigen Erfolg hat.
Roland Börck