Die Existenzgründung aus der Arbeitslosigkeit kann sehr erfolgreich werden
Für arbeitslose Menschen bietet der Weg in die berufliche Selbständigkeit eine Möglichkeit, ins Erwerbsleben zurückzukehren. Dabei sind gerade ehemals höher qualifizierte Angestellte besonders erfolgreich. Dennoch: Viele Arbeitslose gründen aus der Not heraus ein Unternehmen, ohne tatsächlich realistische Erfolgschancen zu haben. An erster Stelle steht daher, genau zu prüfen, ob die persönlichen, fachlichen und unternehmerischen Voraussetzungen stimmen und die Geschäftsidee eine realistische Aussicht auf einen nachhaltigen Erfolg hat.
Zur Gründung gehört ein Anstoß Bild: Andreas Dengs/www.photofreaks.ws / pixelio.deFür AlG-1-Empfänger: Der GründungszuschussGründer aus der Arbeitslosigkeit können – wie alle anderen Gründer auch – alle öffentlichen Fördermittel in Anspruch nehmen. Darüber hinaus gibt es für Arbeitslosengeld-I-Empfänger den Gründungszuschuss. Der Gründungszuschuss fördert Gründerinnen und Gründer in zwei Phasen über einen Zeitraum von 15 Monaten.
Phase 1:In den ersten sechs Monaten nach dem Unternehmensstart erhalten Gründerinnen und Gründer den Gründungszuschuss in Höhe ihres individuellen monatlichen Arbeitslosengeldes. Ziel ist die Sicherung des Lebensunterhaltes in der Startphase. Hinzu kommt eine monatliche Pauschale von 300 Euro, um sich in der Sozialversicherung absichern zu können.
Phase 2:Nach Ablauf der ersten sechs Monate kann sich eine zweite Förderphase von weiteren neun Monaten anschließen. In diesem Zeitraum wird nur noch die Pauschale von 300 Euro für die Sozialversicherung gezahlt. Allerdings müssen Gründerinnen und Gründer vor Beginn der zweiten Förderphase ihre Geschäftstätigkeit und ihre hauptberuflichen unternehmerischen Aktivitäten nachweisen.
VoraussetzungenGründung im Haupterwerb:Es werden nur Gründungen gefördert, bei denen es sich um eine hauptberufliche Tätigkeit handelt.
Anspruch auf Arbeitslosengeld:Gründerinnen und Gründer müssen bei Aufnahme der selbständigen Tätigkeit noch einen Anspruch auf Arbeitslosengeld von mindestens 150 Tagen haben.
Vorher: Fachkundige StellungnahmeUm den Antrag für den Gründungszuschuss zu stellen, müssen Gründerinnen und Gründer die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle vorlegen. Diese Stellungnahme gibt Auskunft über die Tragfähigkeit des Existenzgründungsvorhabens. Bei einer Tragfähigkeitsprüfung achten die sogenannten fachkundigen Stellen besonders darauf:
∙ Hat der Gründer ausreichende fachliche und Branchenkenntnisse und ausreichendes kaufmännisches und unternehmerisches Know-how?
∙ Sind alle erforderlichen Zulassungsvoraussetzungen erfüllt (z.B. Konzession, Eintrag in die Handwerksrolle)?
∙ Ist die Geschäftsidee konkurrenzfähig?
∙ Sind die geschätzten Umsätze und Kosten und der geschätzte Gewinn realistisch?
∙ Ist der errechnete Kapitalbedarf realistisch?
∙ Hat er finanzielle Reserven und kann Durststrecken überbrücken?
∙ Wird das zu erwartende Einkommen dem Gründer voraussichtlich eine ausreichende Lebensgrundlage bieten?
∙ Kann der Gründer diesen Kapitalbedarf finanzieren?
Erteilung der fachkundigen StellungnahmeErteilt werden kann sie von: Industrie und Handelskammer, Handwerkskammer, Berufsständische Kammer (z.B. Innung), Fachverband (z.B. Freie Berufe), Bank oder Sparkasse, Sonstige, z.B. Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Steuerbevollmächtigter, Unternehmensberater und kommunale Wirtschaftsförderung.
Was muss man für einen entscheidungsfähigen Antrag bei der Arbeitsagentur vorlegen?∙ Kurzbeschreibung des Existenzgründungsvorhabens zur Erläuterung der Geschäftsidee
∙ Lebenslauf (einschließlich Zeugnisse und Befähigungsnachweise)
∙ Kapitalbedarfsplan
∙ Finanzierungsplan (Nachweis über eigene Mittel oder Kreditzusagen)
∙ Umsatz- und Rentabilitätsvorschau
∙ fachkundige Stellungnahme
∙ ggf. Begründung der letzten Geschäftsaufgabe
∙ ggf. Bescheinigung über Teilnahme an einem Existenzgründungsseminar
∙ Gewerbeanmeldung oder Anmeldung der freiberuflichen Tätigkeit beim Finanzamt
SperrzeitenArbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die ihr bestehendes Arbeitsverhältnis selbst kündigen, erhalten für die Dauer einer Karenzzeit von drei Monaten keine Förderung.
Kein RechtsanspruchDer Gründungszuschusses ist laut „Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt“ eine Ermessensleistung. Das heißt, es gibt keinen Rechtsanspruch auf den Gründungszuschuss.
Persönliche Vorsorge und AbsicherungRentenversicherungBeim Gründungszuschuss besteht grundsätzlich keine Pflicht zur Mitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung. Eine Ausnahme bilden selbständig Tätige, die in § 2 Sozialgesetzbuch VI aufgelistet sind. Dazu zählen beispielsweise Handwerker, Hebammen, Lehrer, Künstler und Publizisten. Für sie besteht Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Selbständige, die nicht versicherungspflichtig sind, können freiwilliges Mitglied der Deutschen Rentenversicherung bleiben.
Allerdings handelt es sich hier um eine sogenannte Kann-Regelung. Das heißt: Es gibt keinen Rechtsanspruch auf diese Leistung.
Krankenversicherung und PflegeversicherungBezieherinnen und Bezieher des Gründungszuschusses können unter bestimmten Voraussetzungen bei ihrer Krankenkasse einen Antrag auf einen Mindestbeitrag stellen. Voraussetzung für die Bewilligung des Beitrags: Bei der Berechnung des Krankenversicherungsbeitrags wird die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit berücksichtigt; also alle Einnahmen, die zur Bestreitung des Lebensunterhalts notwendig sind (§ 240 Abs. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch – SGB V –). Wer in den Genuss eines geringeren Mindestbeitrags kommen möchte, muss gegenüber seiner Krankenkasse nachweisen, dass er diese Einnahmen nicht überschreitet.
Werden durch die berufliche Selbständigkeit höhere Einnahmen erzielt als die, die zur Bestreitung des Lebensunterhalts notwendig sind, steigt der Beitrag. Beachten Sie bitte, dass Sie bei der Berechnung der Einnahmen auch den Gründungszuschuss berücksichtigen müssen. Die monatliche Pauschale zur sozialen Absicherung über 300 Euro bleibt dagegen unberücksichtigt.
Einstiegsgeld für ALG II-EmpfängerDas Einstiegsgeld kann bei Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit als Zuschuss zum Arbeitslosengeld II gewährt werden. Darüber hinaus können zusätzliche Existenzgründungshilfen (z.B. für die Anschaffung von Betriebsmitteln) gewährt werden, wenn dies für die erfolgreiche Eingliederung in das Erwerbsleben erforderlich ist. Die Integrationsfachkraft (bisher Fallmanager) kann das Einstiegsgeld in Form eines flexiblen Zuschusses und weitere Leistungen zur Eingliederung in Arbeit bewilligen. Hinsichtlich der Höhe des Einstiegsgeldes ist sie nicht gebunden. Sie orientiert sich an der Arbeitslosigkeitsdauer und der Größe der Bedarfsgemeinschaft des Arbeitsuchenden.
Kein RechtsanspruchAllerdings handelt es sich hier um eine sogenannte Kann-Regelung. Das heißt: Es gibt keinen Rechtsanspruch auf diese Leistung.
Roland Börck